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Erklärung zur Barrierefreiheit: nicht konform – DE

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Die Communauté d’Agglomération de La Rochelle verpflichtet sich, ihre Internet- und Intranetseiten sowie ihre mobilen Anwendungen gemäß Artikel 47 des Gesetzes Nr. 2005-102 vom 11. Februar 2005 zugänglich zu machen.

Sie setzt die Strategie und die Maßnahmen um, die in einem mehrjährigen Schema und jährlichen Aktionsplänen beschrieben sind, die am 19. Juni 2025 vom Gemeinderat verabschiedet wurden. Dieser Rahmen soll sicherstellen, dass die Websites der Communauté d’Agglomération de La Rochelle schrittweise den Anforderungen des Allgemeinen Referenzrahmens für die Verbesserung der Zugänglichkeit (RGAA) entsprechen, um einen integrativeren und gleichberechtigten Zugang zu Online-Inhalten und -Diensten zu ermöglichen.

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Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website www.chatelaillon-plage.wp.rc-prod.com (Office de Tourisme de Châtelaillon-Plage).

? Auf der Website des Office de Tourisme de Châtelaillon-Plage findet derzeit ein Audit statt.

    Status der Konformität

    Die Website www.chatelaillon-plage.wp.rc-prod.com entspricht teilweise dem allgemeinen Standard zur Verbesserung der Barrierefreiheit RGAA Version 4.1.2. Die Nichtkonformitäten und die möglichen Ausnahmen sind unten aufgeführt.

    Ergebnisse der Prüfung
    Die Konformitätsprüfung, die von der Firma Boscop am 10.10.2025 durchgeführt wurde, ergab, dass :

    35,39 % der RGAA-Kriterien werden erfüllt.
    Die durchschnittliche Konformitätsrate des Online-Dienstes beträgt 74%.
    Prüfraster herunterladen

    Feedback und Kontakt

    Wenn Sie auf einen Inhalt oder einen Dienst nicht zugreifen können, können Sie den Verantwortlichen der Website kontaktieren, um auf eine zugängliche Alternative verwiesen zu werden oder den Inhalt in einer anderen Form zu erhalten.

    ?per E-Mail.
    Indem Sie an folgende E-Mail-Adresse schreiben: transfonum@agglo-larochelle.fr

    ?Formular
    Indem Sie das folgende Formular ausfüllen: Kontakt mit der Direktion für digitale Transformation der Agglo aufnehmen

    Rechtsmittel

    Dieses Verfahren ist in folgendem Fall anzuwenden.

    Sie haben dem Verantwortlichen der Website einen Mangel an Zugänglichkeit gemeldet, der Sie daran hindert, auf einen Inhalt oder eine der Dienstleistungen des Portals zuzugreifen, und Sie haben keine zufriedenstellende Antwort erhalten.

    Glossar

    • Was ist digitale Barrierefreiheit?

    Barrierefreiheit bedeutet, dass digitale Inhalte und Dienstleistungen für Menschen unabhängig von ihrer Behinderung verständlich und nutzbar sind. Um dies zu erreichen, müssen digitale Produkte und Dienstleistungen so entwickelt werden, dass sie die Zielgruppe, an die sie sich richten, verstehen und eine Reihe von bewährten Verfahren für die Konzeption, Entwicklung, Gestaltung oder das Schreiben von Texten befolgen.

    Schätzungen zufolge sind 15% bis 20% der Weltbevölkerung von einer Behinderung betroffen, was in Frankreich etwa 12 Millionen Menschen entspricht. Weitere Informationen über die digitale Barrierefreiheit in Frankreich.

    • Was ist eine Behinderung?

    Der Begriff der Behinderung ist im Gesetz Nr. 2005-102 (Artikel 114) über die Gleichheit der Rechte und Chancen, die Teilhabe und die Bürgerrechte von Menschen mit Behinderungen gesetzlich definiert:

    „Eine Behinderung im Sinne dieses Gesetzes stellt jede Einschränkung der Aktivität oder der Teilnahme am Leben in der Gesellschaft dar, die eine Person in ihrer Umgebung aufgrund einer wesentlichen, dauerhaften oder endgültigen Beeinträchtigung einer oder mehrerer körperlicher, sensorischer, geistiger, kognitiver oder psychischer Funktionen, einer Mehrfachbehinderung oder einer invalidisierenden Gesundheitsstörung erleidet.“
    Im Hinblick auf diese Definition führt eine Umgebung, die so gestaltet ist, dass sie für Menschen mit einer Funktionsbeeinträchtigung zugänglich ist, nicht dazu, dass diese Menschen eine Behinderung erleiden.

    • Welche Personen sind betroffen?

    Die digitale Barrierefreiheit betrifft vier große Familien von Behinderungen:

    1. Sehbehinderungen: Sehbehinderte Menschen müssen möglicherweise Seiten vergrößern, die Schrifteinstellungen (Schriftart, Größe, Abstand) ändern oder haben Schwierigkeiten, unzureichende Farbkontraste zu erkennen. Blinde Menschen navigieren im Web mithilfe von unterstützenden Technologien (Braille-Lesebereich, Sprachausgabe). Die Navigation auf den Seiten darf diese Möglichkeiten nicht beeinträchtigen.
    2. Auditive Behinderungen: Gehörlose oder schwerhörige Menschen nehmen einige oder alle im Web verbreiteten Audioinhalte nicht wahr, insbesondere bei Videos, die z. B. untertitelt und neu transkribiert werden müssen.
    3. Motorische Behinderungen: Menschen mit motorischen Schwierigkeiten (Behinderung, Greifschwierigkeiten, Tremor) in den oberen Gliedmaßen haben möglicherweise Schwierigkeiten, auf zu kleine Interaktionsbereiche zu klicken, ausschließlich mit der Tastatur zu navigieren oder verschiedene assistierende Technologien zu verwenden. Diese Nutzungskontexte müssen bei der Entwicklung der Website antizipiert worden sein.
    4. Kognitive Behinderungen: Ob Legasthenie, Aufmerksamkeitsstörung, Autismus, Trisomie oder jede Art von Neuroatypismus – die Website darf keine Schwierigkeiten bei der Navigation und dem Verständnis einführen: einfache Ergonomie, lineares Layout, klare Botschaften, Inhalte und Sprache, die an alle Arten von Lesern angepasst sind.
    • Welche rechtlichen Verpflichtungen bestehen?

    Die Verpflichtungen zur Zugänglichkeit öffentlicher Websites für Menschen mit Behinderungen wurden durch Artikel 47 des Gesetzes vom 11. Februar 2005 eingeführt. Diese Verpflichtungen wurden durch das Dekret vom 14. Mai 2009 präzisiert, das eine Frist von 2 Jahren für staatliche Stellen und von 3 Jahren für Gebietskörperschaften vorsieht.

    Seit 2012 unterliegen alle öffentlichen Websites, unabhängig davon, ob sie zu den staatlichen Stellen oder den Gebietskörperschaften gehören, der Pflicht zur Barrierefreiheit. Darüber hinaus müssen öffentliche Websites seit dem 23. September 2019 eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen und ihre Konformität bereits auf der Startseite anzeigen.

    Die Pflicht zur Barrierefreiheit erstreckt sich auch auf Intranet- und Extranetseiten sowie auf mobile Anwendungen, Softwarepakete und digitales Stadtmobiliar.

    • Was ist der Referenzrahmen für die Überprüfung der Barrierefreiheit?

    Die Zugänglichkeit einer Website und ihrer Inhalte kann mithilfe des Allgemeinen Referenzrahmens für die Verbesserung der Zugänglichkeit (RGAA) nach den internationalen Standards für die digitale Zugänglichkeit ( WCAG) überprüft werden. In Frankreich wird der Grad der Barrierefreiheit einer Website berechnet, indem sie anhand der Kriterien des RGAA geprüft wird.

    Die RGAA definiert eine technische Methode und bietet einen operativen Rahmen für die Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen der Barrierefreiheit. Sie umfasst 106 RGAA-Prüfkriterien, einschließlich eines Durchschnitts von 2,5 Tests pro Kriterium. Einige Tests beziehen sich auf Implementierungstechniken (HTML, CSS, JavaScript…), um zu überprüfen, ob das Kriterium erfüllt wird, um den Interpretationsspielraum hinsichtlich der Einhaltung der Zugänglichkeitsstandards zu verringern.

    Die aktuelle Version des RGAA ist 4.1 und wurde am 18. Februar 2021 veröffentlicht. Sehen Sie sich die Kriterien des RGAA an.